EASY SOFTWARE AG: Solides 1. Halbjahr trotz Corona, Übernahmeangebot prägt Kursentwicklung
03.09.20 11:05
BankM
Die
EASY SOFTWARE AG (ISIN DE000A2YN991, General Standard, ESY GR)
hat im ersten Halbjahr dank der eigenen digitalen Prozesse und
Möglichkeiten des mobilen Arbeitens die negativen Auswirkungen
des Lockdowns limitieren können. Der H1-Umsatz erreichte mit €
24,3 Mio. (-1,8%) fast das Niveau des sehr guten H1 2019,
während ergebnisseitig bereits klare Verbesserungen zu erkennen
waren.
Das EBITDA verbesserte sich (bereinigt um Einmaleffekte) um 15% gegenüber dem wegen Vorzieheffekten starken H1 2019. Der stabile Seitwärtstrend im Aktienkurs ist durch das angekündigte freiwillige, öffentliche Übernahmeangebot der deltus 36. AG (mittelbar kontrolliert durch Battery Ventures) bedingt, das sich auf € 11,50 pro EASY-Aktie (in bar) beläuft. Den Aktionären der EASY bietet die implizite Kursabsicherung durch das Übernahmeangebot weiterhin die Option die finale Angebotsunterlage (deren Genehmigung durch die Bafin noch aussteht) abzuwarten.
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Das EBITDA verbesserte sich (bereinigt um Einmaleffekte) um 15% gegenüber dem wegen Vorzieheffekten starken H1 2019. Der stabile Seitwärtstrend im Aktienkurs ist durch das angekündigte freiwillige, öffentliche Übernahmeangebot der deltus 36. AG (mittelbar kontrolliert durch Battery Ventures) bedingt, das sich auf € 11,50 pro EASY-Aktie (in bar) beläuft. Den Aktionären der EASY bietet die implizite Kursabsicherung durch das Übernahmeangebot weiterhin die Option die finale Angebotsunterlage (deren Genehmigung durch die Bafin noch aussteht) abzuwarten.
Die vollständige Analyse als pdf-Dokument finden Sie unter dem folgenden Link:
EASY SOFTWARE AG: BankM Kurzanalyse vom 3. September 2020
MiFID II – Hinweis: Diese Studie wurde auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Emittenten erstellt. Die Studie wurde gleichzeitig allen Interessenten öffentlich zugänglich gemacht. Der Erhalt dieser Studie gilt somit als zulässiger geringfügiger nichtmonetärer Vorteil im Sinne des § 64 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 des WpHG.
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