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Do, 30. März 2023, 13:21 Uhr

FMA will Kampf gegen Greenwashing aufnehmen


30.12.22 14:12
FONDS professionell

Wien (www.aktiencheck.de) - Den Finanzmärkten und Finanzdienstleistern der Europäischen Union (EU) wird im Kampf gegen den Klimawandel und beim Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft große Bedeutung zugemessen, so die Experten von "FONDS professionell".

Ein wesentliches regulatorisches Instrument dazu sei die europäische Offenlegungsverordnung (SFDR), die Finanzdienstleister verpflichte, ihre diesbezüglichen Strategien und Prozesse offenzulegen sowie darzulegen, welchen Beitrag jedes ihrer Produkte dazu leiste. Grundsätzlich seien die allgemeinen nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten der SFDR bereits seit 10. März 2021 in Kraft, eine Delegierte Verordnung präzisiere nun aber ab 1. Januar 2023 Inhalt, Methoden und Darstellung praxisnah und genau.

Ziel der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsbestimmungen sei es, den Finanzmarktteilnehmern valide, repräsentative und präzise Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie fundierte Entscheidungen fällen könnten.

Erste Analysen der FMA zu den bisher erfolgten Offenlegungen nach der SFDR würden ein sehr heterogenes Bild zeigen. Dies sei vor allem dem großen Interpretationsspielraum in den rechtlichen Vorgaben geschuldet, der bis zur Delegierten Verordnung offen gewesen sei. Dies habe die Gefahr von Greenwashing erhöht, aber jedenfalls die Vergleichbarkeit der Produktinformationen erschwert.

Mit der ab 1. Januar 2023 verpflichtenden Anwendung der Vorgaben der Delegierten Verordnung zur SFDR würden nun nachhaltigkeitsbezogene Informationen zum einen leichter auffindbar und zum anderen aufgrund der vorgegebenen Struktur und Methodik leichter vergleichbar sein. Die FMA werde jedenfalls 2023 einen Aufsichts- und Prüfschwerpunkt auf die Einhaltung der Kriterien legen und so einen wesentlichen Beitrag für mehr Transparenz und im Kampf gegen Greenwashing leisten.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen hätten klar, knapp und deutlich sichtbar zu erfolgen. Finanzdienstleister, die unter den Anwendungsbereich der SFDR fallen würden, hätten dazu auf ihrer Website Indikatoren in einem vorgegebenen, standardisierten Format zu veröffentlichen, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen einer Investitionsentscheidung auf Nachhaltigkeitsfaktoren abbilden würden. So etwa unter anderem folgende Angaben: der CO2-Fußabdruck; die Treibhausgasemissionsintensität der Unternehmen, in die investiert werde; der Anteil an Investitionen in Unternehmen, die im Bereich fossiler Energieträger tätig seien; oder der Anteil der Investition in Immobilien mit unzureichender Energieeffizienz.

Für Unternehmen, die im Schnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen würden, seien diese Angaben verpflichtend. Alle anderen könnten selbst entscheiden, ob sie dem nachkämen, müssten aber zumindest begründen, warum sie das nicht tun möchten oder könnten ("Comply-or-Explain").

Des Weiteren gebe die Verordnung auch standardisierte Formate für die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten in den obligatorischen vorvertraglichen Informationen (zum Beispiel Fondsprospekten) zu Finanzprodukten vor. So zum Beispiel folgende Angaben: der Anteil an Investitionen mit einem Umweltziel; der Anteil sozial relevanter Investitionen; der Anteil der Investitionen, die der Taxonomie, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen sei, entsprechen würden; oder, ob mit dem Finanzprodukt nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren verknüpft seien.

Zudem seien die Anleger in regelmäßigen Berichten (zum Beispiel Jahresberichten) darüber zu informieren, ob und wie die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und Ziele ihres Finanzproduktes tatsächlich erfüllt würden. Auch dafür gebe die Delegierte Verordnung ein standardisiertes Format vor. (30.12.2022/ac/a/m)